- EDGE 4in1 System für Hohlwände
- Attikaklemme
- Gerüstschuhe DW 15
- Betonierkonsole für Hohlwände
- Absturzsicherung für Türen
- Treppengeländhalter
- Seitenschutzsystem 185
- Geländerzwinge 110
- Protect Net Seitenschutzgitter
- Schutzgerüstkonsolen 150
- Auskragende Absturzsicherung
- Stirngeländersystem
- Untersichtgeländersystem
Art. Nr. 11310
Art. Nr. 11310
Einschlagwerkzeug
Einschlagwerkzeug
VORTEILE
- Kann wetterunabhängig sofort belastet werden.
- Es wird nur ein kleines Bohrloch benötigt (22 mm).
- Schnelle und sichere Lösung zum Setzen von Ankerpunkten.
Einschlaganker mit DYWIDAG® Innengewinde DW 15 zur nachträglichen Befestigung von Ankerstäben. Sichere Montage durch verschmutzungsunempfindliches Gewinde. Nach der Demontage des Ankerstabs kein Herausragen des Dübels aus dem Bohrloch.
Anwendungsbeispiele: Vielseitig einsetzbarer Dübel im Schalungsbau. Kostengünstige und schnelle Befestigung im Ortbetonbau. Befestigung von Schalungs-stützen und temporären Absturzsicherungen. Untergrund: Beton C12/15 – C 50/60 oder druckfester Naturstein.
Bestandteile
Sicherheitsinformationen
- Montagedaten: Stab/Schraube DW15. Mindesteinschraubtiefe 28 mm.
- Nach dem Bohren wird der Schlagdübel ins Loch eingelegt. Anschließend wird mit Hilfe des Einschlagwerkzeugs der untere Teil des Schlagdübels gespreizt, wodurch sich der Schlagdübel im Beton verankert.
- Benötigt einen Hartmetallbohrer mit SOS-Aufnahme (vierschneidig).
- Versetzen mit Einschlagwerkzeug gehärtet.
- Es sind ausschließlich vollgewindete elea Gerüstschrauben DW15 oder elea Gewindestäbe DW15 mit einer Mindestgewindelänge von 9 cm zu verwenden und in die gesamte Gewindelänge der elea Schlagdübel einzuschrauben.
- Es dürfen nur dafür geprüfte Vorrichtungen in den elea Schlagdübeln befestigt werden.
- Vor Verwendung sind die Bauteile auf etwaige Schäden zu prüfen. Es dürfen nur einwandfreie Bauteile verwendet werden.
- Für Fragen stehen die Mitarbeiter der elea gmbh jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
- Für die Verwendung sowie den Auf- und Abbau sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung der BauV einzuhalten.